Testament und Pflichtteilsansprüche; auf was Erblasser und Erben achten sollten

ein Zeitungsbeitrag von Rechtsanwalt Sven Hülzer

Testament und Pflichtteilsansprüche;

auf was Erblasser und Erben achten sollten

von
Rechtsanwalt Sven Hülzer
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

Die Bereitschaft, sich mit seinem Ableben auseinanderzu­setzen, fällt vielen Menschen schwer. Doch wer bei der Verteilung seines Ver­mögens ein Wörtchen mitreden will, sollte rechtzeitig ein Testament errichten. In der Praxis stellt das Testament die am häufigsten gewählte Form zur Ver­wirklichung des eigenen letzten Wil­lens dar. Mit einem Testament, das den formalen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ge­nügt, kann (fast) jeder Wille des Erblas­sers wirksam umgesetzt werden. Doch die Vielfalt an Ges­taltungsmöglichkeiten birgt auch eine Menge an Problemen, wenn die im Bürgerlichen Gesetz­buch enthaltenen Begriff­lichkeiten unzutreffend bzw. nicht im richtigen Zusammen­hang benutzt werden.

Zunächst sind die formalen Anforderungen einzu­halten: Als höchstpersönliche Angelegenheit hat der Erblasser das Testament handschriftlich ab­zufassen und zu unterschrei­ben. Die Unterschrift hat das Testament abzuschließen und muss sich daher unbedingt unter den getroffenen Anord­nungen befinden. Das Testament sollte außerdem mit einer Orts- und Datumsangabe versehen werden. Dies erleichtert den Erben die Feststellung, welches Schriftstück gültig ist, wenn nach dem Ableben des Erblassers zum Beispiel ein älteres und ein aktuelleres Tes­tament gefunden werden. Denn gültig ist meist nur das aktuellere von mehreren Tes­tamenten. Besser ist es natürlich, wenn der Erblasser ein altes Testament vernichtet. Aber Vorsicht: Wird kein neues Testament errichtet, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge.

Bei der Abfassung des Testaments sollte der Erblasser äußerste Sorgfalt walten lassen, wenn juristische Fachbeg­riffe verwendet werden. Der tatsächliche Gehalt dieser Be­grifflichkeiten und Definitionen weicht nämlich oft erheblich von dem Verständnis ab, das Nichtju­risten hierüber haben. Wegen dieser Abweichung ist es - das zeigt die Praxis - immer wieder not­wendig, dass die Erben und gegebenen­falls sogar Richter und Anwälte die letztwilligen Anordnun­gen des Erblassers auslegen müssen. Um das zu vermei­den, sollte ein Testament in jedem Fall dahingehend juris­tisch überprüft werden, ob es das Gewollte richtig aus­drückt. Optimaler Weise holt sich ein Erblasser daher schon vor Abfassung seines Testaments anwaltlichen Rat ein.

Ein Testament kann nicht nur privatschriftlich, sondern auch vor einem Notar errichtet werden. Nicht jede Person ist in der Lage, ein wirksames Testament zu errichten. Die Frage, ob der Erblas­ser bei Abfassung seines Testaments testier­fähig, also im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte war, ist immer wieder Streitpunkt unter den Erben bzw. den enterb­ten Pflichtteilsberechtigten. Hier hilft der Notar, der sich über die Testierfähigkeit des Erblassers Klarheit verschaffen muss und darüber hinaus sicherstellt, dass das Testament den Formvorschriften entspricht.

Wichtig: Ein Erblasser sollte sich außerdem über die nach seinem Ableben geltende gesetzliche Erbfolge informieren. Erst danach kann er überhaupt entscheiden, ob es bei die­ser verbleiben soll oder ob er ein davon abweichen­des Testament errichten will. Ein Tes­tament ist - ungeachtet aller übrigen Gründe - auf jeden Fall dann notwendig, wenn der Erblasser ihm unge­nehme gesetzliche Erben von der Erb­schaft ausschließen möchte. Allerdings ist zu beachten, dass diese sog. Testierfreiheit ihre Grenzen im Pflichtteils­recht findet. Dieses gibt den Abkömm­lingen, dem Ehepart­ner und den Eltern des Erb­lassers grundsätzlich einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Geld. Nur unter sehr engen und selten gegebenen Voraussetzun­gen kann dieses Recht wirksam entzogen werden. Um solche un­liebsamen Pflichtteilsansprüche gleich­wohl auszuschließen oder aber wenigstens zu minimieren, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wer­den.

Schließlich empfiehlt es sich, seinen letzten Willen auch im Hinblick auf steuerliche Konsequenzen überprüfen zu las­sen, um unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist aber auch hier, die gewünschten Anordnungen in steuer­licher Hinsicht „nur" zu optimieren und nicht aufgrund steu­erlicher Überlegungen versehentlich Anordnungen zu tref­fen, die eigentlich gar nicht gewollt sind. Die Berücksichti­gung von steuerlichen Vorgaben ist z. B. angeraten, wenn es um die Geltendmachung und insbesondere um die Er­füllung von Pflichtteilsansprüchen geht. Dies gilt umso mehr, wenn sich im Nachlaß unternehmerisches Ver­mögen befin­det.

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